Name, Zweck, Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Deltagemeinschaft Toggenburg" (DGT) besteht ein Verein, 1976 gegründet, mit Sitz in Brunnadern. Die DGT ist seit dem 5. Februar 1983 dem Schweizerischen Hängegleiterverband (SHV) als Klub No. 62 angeschlossen. War der Verein auf das aktive Hängegleiten ausgerichtet, ist er heute auch die Oberfläche für Interessen allgemeiner Art.


Mitgliedschaft

Art.2

Mitglied können alle Personen sein, welche das 16. Altersjahr vollendet haben. 
Jedes Mitglied entrichtet jährlich einen Mitgliederbeitrag.

Art. 3

Die Kündigung hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. 


Verwaltung

Art. 4

Die Vereinsgeschäfte werden durch folgende Organe besorgt:

  • Hauptversammlung HV
    - sie ist die oberste Instanz
    - sie findet jährlich statt
  • Vorstandssitzung VS
    - sie strukturiert das Vereinsjahr
    - sie wird nach Bedarf einberufen

Art. 5

Die wichtigsten Geschäfte der HV sind:

  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Vorstellung der Jahresrechnung und eines Jahresbudget
  • Bericht der Revisoren und deren Entlastung
  • Vorstellen des Jahresprogrammes
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der weiteren Vorstandsmitlgieder

Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 6

Die HV wählt die Vorstandsmitglieder für die folgenden Funktionen:

  • Präsident
    - Vertretung sämtlicher Klubangelegenheiten
    - Informiert die Mitglieder
    - Kommuniziert nach aussen

  • Vize-Präsident
    - Stellvertreter des Aktuars
    - Stellvertreter des Kassiers

  • Kassier
    - Erledigung aller Kassageschäfte des Vereins
    - Erstellt jährlich einen Abschluss und ein Budget fürs Folgejahr
    - Übergibt das Rechnungsjahr den Revisoren zur Prüfung

  • Aktuar
    - Erledigung aller Schreibarbeiten

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Ein Mitglied kann auch mehrere Funktionen ausüben. Die Annahme der Wahl ist Ehrensache.

Art. 7

Die HV wählt jeweils für ein Jahr zwei Revisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung. Sie erstatten an der Hauptversammlung Bericht. 

 

Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Über Anträge allgemeiner Natur, oder Anträge zur Revision der Statuten wird an der HV befunden. Für die Bearbeitung muss der Antrag vor der HV dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 9 

Eine Auflösung des Vereins kann nur stattfinden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. Über die Verwendung des Vereinsvermögen beschliesst die HV.


Art. 10

Dei männliche Form schliesst die weibliche ein.

 

Berg, 12. Oktober 2016

Camil Weber
Walter Gröbli

 

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